Doping: 1981 Dt. Bundestag “Ergebnisse des XI. Olympischen Kongresses in Baden-Baden…‘

Doping: Dokumente Dt. Bundestag 1977-2018 (Ausschüsse, Kommissionen), Landtage

1981 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
‚Ergebnisse des XI. Olympischen Kongresses in Baden-Baden und Auswirkungen auf die Sportförderung des Bundes‘

Die Bundesregierung beantwortete am 16.11.1981 eine Kleine Anfrage von CDU/CSU-Abgeordneten, in der auch Fragen zur Dopingsituation gestellt wurden.

>>> Kleine Anfrage ‚Ergebnisse des XI. Olympischen Kongresses in Baden-Baden und Auswirkungen auf die Sportförderung des Bundes, Drucksache 9/944,, 26.10.1981

>>> Antwort der Bundesregierung, Drucksache 9/1050, 16.11.1981

Auszüge:

7. Welche nationalen und internationalen Sportfachverbände haben eindeutige Anti-Doping·Bestimmungen in ihren Satzungen bzw. Wettkampfordnungen aufgeführt, und welche Konsequenzen sind dort im einzelnen vorgesehen?

Nach einer Umfrage des Deutschen Sportbundes vom Juni 1978 eine neue Übersicht wird derzeit vorbereitet – besitzen folgende Verbände in ihren Satzungen und Wettkampfordnungen eigene Anti-Doping-Bestimmungen: Deutscher Amateur-Box-Verband, Bundesverband Deutscher Gewichtheber, Deutscher Leichtathletik- Verband, Bund Deutscher Radfahrer, Deutsche Reiterliche Vereinigung, Deutscher Ruder-Verband und Deutscher Schwimm-Verband. Die nachstehend bezeichneten Verbände beziehen sich bei der Durchführung von Doping-Kontrollen auf die Vorschriften entweder der Medizinischen Kommission des IOC oder die der internationalen Fachverbände oder auf die Rahmenrichtlinien des DSB zur Bekämpfung des Doping: Deutscher Badminton-Verband, Deutscher Bahnengolf-Verband, Deutscher Bob- und Schlittensport-Verband, Deutscher BocciaVerband, Deutscher Fechter-Bund, Deutscher Verband für Modernen Fünfkampf, Deutscher Fußball-Bund, Deutscher Handball- Bund, Deutscher Hockey-Bund, Deutscher Judo-Bund, Deutscher Kanu-Verband, Deutscher Ringer-Bund, Deutscher Schützen-Bund, Deutscher Skibob-Verband, Verband Deutscher Sportfischer, Verband Deutscher Sporttaucher, Deutscher TanzsportVerband, Deutscher Tennis-Bund und Deutscher Turner-Bund.

Im internationalen Bereich besitzen – wie eine im Auftrag des Europarats erfolgte Umfrage des Clearing House im Jahre 1978 ergeben hat – folgende Verbände eigene Anti-Doping-Bestimmungen: Leichtathletik, Radsport, Fechten, Fußball, Handball, Eishockey, Ringen, Moderner Fünfkampf, Gewichtheben, SkiAlpin und Ski-Nordisch, Olympische Reitsport-Disziplinen.

Die folgenden internationalen Verbände besitzen keine eigenen Regeln, folgen jedoch – überwiegend bei internationalen Meisterschaften – den Regeln des IOC: Rudern, Basketball, Bob, Boxen, Turnen, Rodeln, Schießen.

Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen sehen bei Sportlern eine Disqualifikation sowie zeitlich begrenzte oder lebenslange Sperren vor: bei Betreuern reichen die Sanktionen vom Ausschluß als Betreuer über Geldbußen bis zur fristlosen Kündigung.

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9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach Doping-Mißbrauch nicht allein Sache des Aktiven ist, sondern Betreuer und Mediziner mittelbar oder unmittelbar eingebunden sind und daß diese somit ebenso möglichen Strafen unterliegen sollten?

Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß Doping-Mißbrauch nicht nur bei Athleten, sondern auch bei Betreuern zu ahnden ist. Sie hat deshalb schon in der Vergangenheit mehrfach (vgL z. B. die Vorbemerkung zur Antwort auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zu „Leistungsförderung und Doping in der DDR“ vom 7, Mai 1979, BT-Drucksache 8/2850) die klare Haltung begrüßt, die der deutsche Sport in dieser Frage einnimmt. Die Grundsatzerklärung für den Spitzensport vom 11. Juni 1977 sowie die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Doping vom 3. Dezember 1977 enthalten entsprechende Aussagen und Regelungen. Auch die neue Vergütungsordnung für Bundestrainer vom 19. Dezember 1979 enthält eine Bestimmung, wonach die Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Doping in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Dienstvertrages sind und ein Verstoß gegen das Doping-Verbot durch den Bundestrainer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

10. Sieht sich die Bundesregierung durch den Beschluß des IOC ermutigt, Verbände von der Förderung auszuschließen, in denen in Zukunft noch Spitzensportler des Dopings überführt werden?

Die Bundesregierung hatte schon bisher die Möglichkeit, gegen Verbände vorzugehen, deren Verantwortliche Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu vertreten haben. Wie schon in Antworten auf frühere Anfragen betont wurde (vgl. BT-Drucksaehen 8/1826 Anlage 51, 8/2850 Nr.II, 9/163 Anlage 11), macht der Bundesminister des Innern bereits seit Jahren aufgrund einer Ergänzung der Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze die Bereitstellung von Sportförderungsmitteln davon abhängig, daß der Zuwendungsempfänger die von den zuständigen internationalen und nationalen Sportorganisationen erlassenen Bestimmungen gegen Doping beachtet sowie gewährleistet, daß eine technische Manipulation am Athleten (i. S. v. Abschnitt f Nr. 5 der Grundsatzerklärung für den Spitzensport) ausgeschlossen ist.

Soweit Spitzensportler des Doping überführt werden, wird in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein, inwieweit den Verband eine Mitschuld, z. B. durch Vernachlässigung von Aufsichts-und Kontrollpflichten, trifft. Für den Bundesminister des Innern bestand bisher kein Anlaß, den Bewilligungsvorbehalt geltend zu machen.

11. In welcher Weise wird die Bundesregierung die Bemühungen des IOC zur totalen Ächtung des Dopings national und international unterstützen?

Die Bundesregierung begrüßt, daß auch der Olympische Kongreß und das IOC zur Frage einer Ächtung des Doping eine klare Position bezogen haben. Im Hinblick auf die gesundheitlicheFürsorge der Hochleistungssportler hat sie schon seit Jahren alle Bemühungen unterstützt, den leistungsverzerrenden Mißbrauch von Doping-Mitteln auszuschließen. Seit 1974 ist ein Beauftragter für Doping-Analytik beim Bundesinstitut für Sportwissenschaft bestellt, der regelmäßig Untersuchungen bei bedeutenden nationalen und internationalen Veranstaltungen durchführt und deren Ergebnisse systematisch auswertet. Der Doping-Beauftragte befaßt sich darüber hinaus mit der Entwicklung neuartiger Untersuchungsverfahren und der Feststellung spezieller Dopingstoffe.

Für die Arbeit des Doping-Beauftragten, insbesondere für die Doping-Analytik, stehen im Haushalt des Bundesinstituts für Sportwissenschaft im Jahre 1981 400000 DM zur Verfügung.

Aufgrund der Vorschläge des Doping-Beauftragten sind von der Medizinischen Kommission des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) „Vorschriften zur Standardisierung von analytischen Verfahren und zur Qualitätskontrolle von Doping-Laboratorien“ erlassen worden, die inzwischen unverändert von der Medizinischen Kommission des IOC übernommen worden sind. Die Bundesregierung wird den Sportorganisationen bei ihren nationalen und internationalen Aktivitäten zur Bekämpfung des Doping in jeder Weise die notwendige politische Unterstützung geben. Im internationalen Bereich hat die Bundesregierung bei den Konferenzen der Sportminister des Europarats und bei den Sitzungen des Sportausschusses der UNESCO darauf hingewirkt, daß die Mitgliedsstaaten die Sportorganisationen bei der Lösung ihrer Probleme, insbesondere auch des Doping, unterstützen. Die 3. Europäische Sportministerkonferenz in Palma de Mallorca hat im April 1981 auf Vorschlag des Bundesministers des Innern die internationalen Sportorganisationen in einer Schlußresolution erneut aufgefordert, die gesundheitliche Integrität der Sportler zu bewahren.

Dt. Bundestag